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Auf was muss ich bei meiner Versicherung achten und wie kann ich mich informieren?

Häufig werden einzelne Leistungen ausgegliedert, wie z.B. „funktionsanalytische Maßnahmen“ (FAM). Achten Sie deshalb bei der Auswahl Ihrer Versicherung unbedingt darauf, dass auch funktionsanalytische Maßnahmen vom Versicherer übernommen werden (GOZ Positionen 8000 bis 8100)

Vergleichen Sie, bevor Sie eine Versicherung abschließen. Was wollen Sie versichern? Implantate, Füllungen, Zahnersatz oder auch chirurgische Leistungen? Beachten Sie auch Wartezeiten und Sonderkonditionen. Vorsicht bei verlockenden Angeboten. 

Um einen Überblick über die vielfältigen Tarife zu bekommen empfiehlt die Kassenzahnärztliche Vereinigung folgende Webseite:

Vor Behandlungsbeginn bei Zahnersatz oder chirurgischen Eingriffe grösseren Umfangs etc. senden wir Ihnen gerne einen Therapieplan (kostenpflichtig) zu, so wie es Ihrem Behandlungswunsch entspricht. Bitte reichen Sie diesen immer vor Behandlung ein. Die Erfahrung unserer Patienten ist , dass die privaten Versicherungen im Allgemeinen ihre Zusage geben, aber erst nach Rechnungsstellung die exakte Höhe der Erstattung feststeht. Darauf muss man sich als privatversicherter Patient möglicherweise einstellen. 

Kostenerstattung für Kassenpatienten – was bedeutet das?

Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet nur für Behandlungsmethoden, die den Kriterien: Ausreichend, Zweckmäßig und Wirtschaftlich entsprechen, zu erstatten. Wenn Sie von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen, können Sie sämtliche zahnmedizinischen Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dass Sie auf Ihren Festzuschuss verzichten müssen, ggf. erhalten Sie auch einen Zuschuss zu den Begleitleistungen, wie Injektion (I), Mundbehandlung (Mu) und viele andere. Sie brauchen ihre Versichertenkarte nicht mehr vorzulegen. 

Stattdessen erhalten Sie eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Sie bei der Krankenkasse einreichen. Die Kasse erstattet die Kosten, die für die Behandlung über die Versichertenkarte angefallen wären. Sie kann vom Erstattungsbetrag Verwaltungskosten in Höhe von höchstens fünf Prozent abziehen. Etwaige Mehrkosten für aufwendige Behandlungen tragen Sie selbst. Haben Sie eine Zusatzversicherung, übernimmt diese unter Umständen auch einen Teil der Rechnung.